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Wer seine Angelegenheiten aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr selbst erledigen kann, für den kann vom zuständigen Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden. Dies geschieht jedoch nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, weil dann ein Bevollmächtigter vorhanden ist, der sich um alles kümmern kann.
Für Bürger, die keine nahen Angehörigen oder andere
Vertrauenspersonen haben,
oder deren Angehörige zu weit entfernt wohnen, um sich regelmäßig
kümmern zu können, ist die Bestellung eines Betreuers
eine sachgerechte Lösung. Das Gericht wählt eine geeignete
Person oder einen anerkannten Betreuungsverein aus und überwacht
die Betreuung.
Dabei ist es möglich, für den Fall, dass ein Betreuer bestellt wird, im voraus bestimmte Anweisungen zu treffen. Dies geschieht durch eine sogenannte Betreuungsverfügung, die schriftlich oder am besten in notarieller Form erfolgen sollte.
Mit einer solchen Betreuungsverfügung kann zunächst Einfluss auf die Auswahl des Betreuers genommen werden. So kann festgelegt werden, wer Betreuer werden soll, oder aber umgekehrt, dass bestimmte Personen nicht zum Betreuer bestellt werden sollen – etwa wenn es Familienangehörige gibt, zu denen das Vertrauensverhältnis gestört ist.
Mit der Betreuungsverfügung können dem Betreuer aber auch inhaltliche Anweisungen für seine Tätigkeit gegeben werden. So kann etwa festgelegt werden, welche Ärzte zu konsultieren sind, in welchem Heim eine Unterbringung erfolgen soll, wie vorhandenes Vermögen verwaltet werden soll, dass bestimmte Zuwendungen an Dritte gemacht werden sollen (z.B. Spenden für wohltätige Zwecke, Weihnachtsgeschenke an Nachbarn und Bekannte) usw.
Wer eine nahestehende Person hat, der er seine Angelegenheiten
anvertrauen möchte, der hat die Wahl, ob er eine Vorsorgevollmacht
erteilen oder ob er die Person zum Betreuer bestimmt. Der Betreuer
unterliegt – anders als der Bevollmächtigte – der
Aufsicht des Amtsgerichts, ist ihm gegenüber auskunfts- und
rechenschaftspflichtig und benötigt für bestimmte Geschäfte
(z.B. Grundstücksgeschäfte) eine gerichtliche Genehmigung.
Allerdings steht dem Betreuer für seine Tätigkeit eine
Vergütung zu, während bei der Vorsorgevollmacht die
Tätigkeit regelmäßig unentgeltlich erfolgt. Schließlich
ist zu berücksichtigen, dass die Einleitung eines Betreuungsverfahrens
einen gewissen Verwaltungs- und Zeitaufwand erfordert,
möglicherweise auch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens,
während mit einer Vorsorgevollmacht flexibler und rascher
gehandelt werden kann. Beide Möglichkeiten haben also Vor-
und Nachteile, die es im Einzelfall gegeneinander abzuwägen
gilt.
Über alle Fragen, die mit Betreuungsverfügungen zusammenhängen,
berät der Notar. Er klärt im Gespräch mit dem Betroffenen,
wo Regelungsbedarf besteht und unterstützt bei der Formulierung.
Die Notargebühren für die Beurkundung einer Betreuungsverfügung
sind vergleichsweise gering – sie betragen in der Regel
nicht einmal
30 Euro. Bei Gerichten und Behörden wird eine beurkundete
Betreuungsverfügung leichter anerkannt als eine privatschriftliche.